Welche Prüfungen fällig sind, wie Sie Fristen planen und Nachweise führen. Praxisregeln nach BetrSichV für Thermoölanlagen.
Viele Betreiber von Thermoölanlagen haben Ihre Anlagen nicht bei den zuständigen Behörden angemeldet, noch vor Inbetriebnahme durch einen Sachverständigen abnehmen lassen.
Was sind die Gründe für solch ein Verhalten? Aus meinen Erfahrungen mit Betreibern aus unterschiedlichsten Wirtschaftsbereichen, sind häufig Unkenntnisse oder die Annahme, dass die Behörde oder der „TÜV“ auf sie zukommen würde, die Ursachen für das Verhalten.
Auch die in der Regel enthaltenen Hinweise in den Dokumentationen der Thermalölanlagen-Hersteller, werden bisweilen nicht gelesen oder einfach ignoriert.
Dabei ist dieses Thema in Deutschland ganz klar in der Betriebssicherheitsverordnung Anhang 2, Abschnitt 4, Tabelle 12 Nr. 7.19 Druckbehälter in Wärmeübertragungs-anlagen mit Wärmeträgerölen die entsprechenden Hinweise und ab wann vor Inbetriebnahme ein Sachverständiger die Anlage abnehmen muss, aber auch ab wann Wiederkehrende Prüfungen notwendig werden.
Hierbei sollten natürlich noch andere notwendige Vorschriften berücksichtigt werden, ich denke hier in besonderer Weise an das Wasserhaushaltsgesetz WHG, Abschnitt 3, §62 Anforderungen an den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen.
Jeder der ein Kraftfahrzeug (Auto, Motorrad etc.) fährt, würde nie auf die Idee kommen und darauf warten, dass die Behörde auf ihn zukommt, oder dass der TÜV oder ein anderes akkreditiertes Prüfunternehmen sich bei ihm melden würde.
Darum kann ich nur an Ihre Vernunft appellieren, beschäftigen Sie sich mit der Betriebssicherheitsverordnung hinsichtlich Abnahme oder Wiederholungsprüfungen durch befähigte Personen und/oder Sachverständige einer notifizierten Stelle (Benannte Stelle) oder ZÜS.
Es geht hier um die Sicherheit Ihrer Mitarbeiter an Leib und Leben, sowie um die Umwelt. Nimmt man dieses Thema auf die leichte Schulter, wird man im Schadensfall sich dem Vorwurf der Fahrlässigkeit oder gar der groben Fahrlässigkeit stellen müssen. Außerdem sollten Sie in diesem Fall auch an Ihren Versicherer denken, ob dieser den entstandenen Schaden noch abdecken wird. Lassen Sie es bitte nicht soweit kommen.
Praxisblock Schulung: Pflichten, Prüffristen, Dokumentation sicher anwenden.**Schulungsübersicht ansehen**

Beispiel Druckabsicherung eines Behälters.
Für Fragen zu diesem Thema stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Zu meinen Dienstleistungen gehört auch die Begehung Ihrer Anlage vor Abnahme durch einen Sachverständigen, oder auch zusammen mit einem Sachverständigen. Hier kann man dann evtl. erkannte Mängelpunkte unter Fachleuten diskutieren und sinnvolle Lösungen für Ihren Bedarfsfall finden.
Lassen Sie sich von mir fachgerecht beraten und Sie bei der Abnahme Ihrer Thermoölanlage zu unterstützen.